Art. 5 EGStGB - Bezeichnung der Rechtsnachteile
Art. 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.