§ 73 BImSchG - Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Satz 1 ist nicht auf § 31k anzuwenden.