§ 12 MaBV - Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
§ 12 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.