§ 11 ParlStG
(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.
(3)