(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.
(3)
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