§ 1 KonsG - Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
§ 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
-
bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
-
Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.