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§ 7 KonsG - Hilfe für Gefangene
Stand 19.04.2021
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§ 7 Hilfe für Gefangene
Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.