§ 8 KonsG - Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen
§ 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland ereignet hat. Der Antrag ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen Standesamt zu übersenden.