§ 24 BetrAVG - Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
§ 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.