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§ 24 BetrAVG - Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Stand 31.12.2020
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§ 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.