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§ 30j BetrAVG - Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
Stand 31.12.2020
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§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind.