§ 15 BWaldG - Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
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§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen ZusammenschlüsseForstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände (Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).
Diskussion zu § 15 BWaldG
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14.07.2025 22:19
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