§ 25 BWaldG - Satzung
§ 25 Satzung (1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
1.
seinen Namen und seinen Sitz;
2.
seine Aufgabe;
3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
4.
das Stimmrecht der Mitglieder;
5.
seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
6.
den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
7.
das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
8.
die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.
(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.