Open user menu
§ 4 BWaldG - Waldbesitzer
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 4 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.