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§ 44 BWaldG - Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand 30.06.2021
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§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.