§ 44 BWaldG - Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.