Unterabschnitt 2. Beamte und Soldaten
§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B (1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
§§ 21 bis 22 (weggefallen)
§ 23 Eingangsämter für Beamte (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
- 1.
- in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,
- 2.
- in Laufbahnen
- a)
- des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,
- b)
- des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
- c)
- des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,
- 3.
- in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
- 4.
- in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
(2) Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.
§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
- 1.
- die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
- 2.
- im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.