§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der - 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
- 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
- 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: - 1.
Grundgehalt,
- 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
- 3.
Familienzuschlag,
- 4.
Zulagen,
- 5.
Vergütungen,
- 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: - 1.
Anwärterbezüge,
- 2.
vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.