§ 62 BBesG - Anwärtererhöhungsbetrag
§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages.
Diskussion zu § 62 BBesG
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12.07.2025 03:39