§ 9 BBesG - Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
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§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom DienstBleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
Diskussion zu § 9 BBesG
LX
17.07.2025 23:21
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