§ 10 BOKraft - Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen
§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Diskussion zu § 10 BOKraft
LX
30.07.2025 04:47