§ 10 BOKraft - Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen
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§ 10 Mitführen von Vorschriften und FahrplänenDie geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
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