§ 19 BOKraft - Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.