§ 2 BOKraft - Grundregel
§ 2 Grundregel Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.
Diskussion zu § 2 BOKraft
LX
20.07.2025 18:33