§ 2 GrundregelDer Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.
Diskussion zu § 2 BOKraft
LX
20.07.2025 18:33
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