§ 28a NavigationsgerätTaxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:
1.
echtzeitdatenbasierte Streckenführung,
2.
Echtzeit-Staumeldungen,
3.
Stau- und Sperrungsumfahrungen und
4.
umfassendes Sonderzieleverzeichnis.
Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.
Diskussion zu § 28a BOKraft
LX
03.07.2025 03:57
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.