§ 35 BOKraft - Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen
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§ 35 Übersicht über Linienverlauf und HaltestellenIn Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.