§ 35 BOKraft - Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen
§ 35 Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.