§ 36 BOKraft - Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs
§ 36 Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG).