§ 5a Ablehnung der EintragungWird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.
Diskussion zu § 5a DVLStHV
LX
11.07.2025 00:20
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