§ 5a DVLStHV - Ablehnung der Eintragung
§ 5a Ablehnung der Eintragung Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.
Diskussion zu § 5a DVLStHV
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11.07.2025 00:20