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§ 16 SchwbVWO - Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Stand 16.06.2021
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§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.