§ 16 SchwbVWO - Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.