der Europäischen Gemeinschaften die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit Eisenbahn-​ und Straßenfahrzeugen untersagen oder nur unter Bedingungen oder Auflagen gestatten, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt haben und dringender Handlungsbedarf besteht. Satz 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass sich bei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren, eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt. Auf Grund von Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen werden entsprechend der Festlegung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften befristet.
§ 7a Anhörung (1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -​organisationen angehört werden, insbesondere
1.
das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,
2.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -​prüfung,
3.
das Bundesinstitut für Risikobewertung,
4.
die Physikalisch-​Technische Bundesanstalt,
5.
das Robert-​Koch-Institut,
6.
das Umweltbundesamt,
7.
das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv-​ und Betriebsstoffe und
8.
das Eisenbahn-​Bundesamt.
(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.
§ 7b Beirat (1) Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Gefahrgut-​Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.
(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der
1.
Sicherheitsbehörden und -​organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,
2.
Länder,
3.
Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,
4.
Gewerkschaften und
5.
Wissenschaft
angehören. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen.
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.
§ 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden (1) Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Sie kann insbesondere
1.
soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die vorgeschrie‑