- 1.
die Zulassung der Güter zur Beförderung,
- 2.
das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren - a)
Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
- b)
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
- c)
Betreiben und Verwenden,
- 3.
die Kennzeichnung von Versandstücken,
- 4.
die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren - a)
Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
- b)
Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
- c)
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
- d)
Betreiben und Verwenden,
- 5.
das Verhalten während der Beförderung,
- 6.
die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
- 7.
die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
- 8.
die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
- 9.
die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
- 10.
die Mess- und Prüfverfahren,
- 11.
die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
- 12.
das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
- 13.
bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung, des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
- 14.
Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
- 15.
Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind,
- 16.
die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,
- 17.
die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,
- 18.
die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen,