Rentenversicherung Knappschaft-​Bahn-See und die Ersatzkassen.
§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:
1.
Leistungen bei häuslicher Pflege:
a)
Pflegesachleistung,
b)
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
c)
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
d)
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
2.
teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
3.
Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
a)
soziale Sicherung und
b)
Pflegekurse,
4.
vollstationäre Pflege.
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs-​ und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-​Bahn-See und die Ersatzkassen.
§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
5.
Rentenabfindungen,
6.
Haushaltshilfe,
7.
Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-​Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes-​ und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
1.
in der gesetzlichen Rentenversicherung: