Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Leistungen bei häuslicher Pflege:
- a)
- Pflegesachleistung,
- b)
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
- c)
- häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
- d)
- Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
- 2.
- teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
- 3.
- Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
- a)
- soziale Sicherung und
- b)
- Pflegekurse,
- 4.
- vollstationäre Pflege.
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
- 2.
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- 3.
- Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- 4.
- Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
- 5.
- Rentenabfindungen,
- 6.
- Haushaltshilfe,
- 7.
- Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- in der gesetzlichen Rentenversicherung: