- a)
- Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- b)
- Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
- c)
- Renten wegen Todes,
- d)
- Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
- e)
- Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
- f)
- Leistungen für Kindererziehung,
- 2.
- in der Alterssicherung der Landwirte:
- a)
- Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
- b)
- Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
- c)
- Renten wegen Todes,
- d)
- Beitragszuschüsse,
- e)
- Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.
(2) Zuständig sind
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 3.
- in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.
§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung (1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,
- 2.
- Krankenbehandlung,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe,
- 4.
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
- 5.
- Leistungen bei Blindheit,
- 6.
- Entschädigungszahlungen,
- 7.
- Berufsschadensausgleich,
- 8.
- Besondere Leistungen im Einzelfall,
- 9.
- Leistungen bei Überführung und Bestattung,
- 10.
- Ausgleich in Härtefällen,
- 11.
- Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie
- 12.
- Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.
(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.
§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und