§ 31 SGB I - Vorbehalt des Gesetzes
§ 31 Vorbehalt des Gesetzes Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.