Open user menu
§ 67 SGB I - Nachholung der Mitwirkung
Stand 20.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 67 Nachholung der Mitwirkung
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.