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§ 7 SGB I - Zuschuß für eine angemessene Wohnung
Stand 20.07.2021
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§ 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung
Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.