§ 71 SGB I - Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
§ 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung § 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.