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§ 71 SGB I - Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
Stand 20.07.2021
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§ 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.