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§ 109 LuftPersV - Prüfung
Stand 24.01.2022
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§ 109 Prüfung
Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die Anforderungen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind.