§ 131 Zuständige StellenZuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach § 5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt, das Luftfahrtamt der Bundeswehr und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft.
Diskussion zu § 131 LuftPersV
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09.08.2025 23:14
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