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§ 17 HRG - Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Stand 22.11.2019
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§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.