§ 17 HRG - Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.