§ 3 HRG - Gleichberechtigung von Frauen und Männern
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§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und MännernDie Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.
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