§ 43 HRG - Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.