§ 46 HRG - Dienstrechtliche Stellung der Professoren
§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.