§ 46 HRG - Dienstrechtliche Stellung der Professoren
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§ 46 Dienstrechtliche Stellung der ProfessorenDie Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.