§ 49 HRG - Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
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§ 49 Anwendung der Vorschriften des BeamtenrechtsrahmengesetzesAuf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.