§ 71 HRG - Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule
§ 71 Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt werden.