4. Unterabschnitt. Kosten des Verfahrens
§ 408 Kosten des Verfahrens Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.
Vierter Abschnitt. Bußgeldverfahren
§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren (1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
- 1.
- die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
- 2.
- § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
- 3.
- § 392 über die Verteidigung,
- 4.
- § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
- 5.
- § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
- 6.
- § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
- 7.
- § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
- 8.
- die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
- 9.
- § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,
- 10.
- § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
- 11.
- § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
- 12.
- § 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
§ 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
§ 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten (1) Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanz‑