berücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
§ 10 Geschäftsleitung Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
§ 11 Sitz Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
§ 12 Betriebstätte Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- 1.
- die Stätte der Geschäftsleitung,
- 2.
- Zweigniederlassungen,
- 3.
- Geschäftsstellen,
- 4.
- Fabrikations- oder Werkstätten,
- 5.
- Warenlager,
- 6.
- Ein- oder Verkaufsstellen,
- 7.
- Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
- 8.
- Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
- a)
- die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- b)
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- c)
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
§ 13 Ständiger Vertreter Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1.
- Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
- 2.
- einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
§ 14a Personenvereinigungen (1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
(2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
- 1.
- Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.
- rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
- 3.
- Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes).