§ 117d AO - Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.