§ 185 AO - Geltung der allgemeinen Vorschriften
§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.