§ 198 AO - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.