§ 22a AO - Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
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§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen WirtschaftszoneDie Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.