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§ 258 AO - Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Stand 10.07.2021
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§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.