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§ 264 AO - Vollstreckung gegen Nießbraucher
Stand 10.07.2021
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§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.