- 1.
die Höhe der aufzuteilenden Steuer,
- 2.
den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt,
- 3.
die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,
- 4.
die Höhe der bei Einzelveranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,
- 5.
die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.